Ein langjährig beschäftigter Arbeitnehmer erhält eine Kündigung zum Juli. Der Kündigung liegt eine zu kurze Kündigungsfrist zu Grunde, denn nach den gesetzlichen Vorschriften würde die zulässige Kümdigungsfrist erst zum Ende September auslaufen. Der Arbeitnehmer geht gegen die Kündigung nicht vor. Im November erhob er Klage auf Arbeitslohn aus Annahmeverzug für die Monate August und September.
Vor dem Bundesarbeitsgericht (vom 01.09.2010) scheiterte er mit der Klage.
Das Bundesarbeitsgericht schaute suich die Kündigung genau an und kam zu dem Schluss, dass hiernach in jedem Fall das Arbeitsverhältnis zum Ende Juli enden sollte. Eine Umdeutungsmöglichkeit zum nächst zulässigen Zeitpunkt gab es nicht (obwohl diese Formulierung meist empfohlen wird). Weil eine Umdeutung in eine fristgerechte Kündigung nicht möglich war, hätte der Arbeitnehmer gegen die Kündigung innerhalb von drei Wochen klagen müssen (Kündigungsschutzklage). Da er dies nicht getan hat, gilt die Kündigung als wirksam (§ 7 KSchG) und das Arbeitsverhältnis endete Ende Juli und der Arbeitnehmer bekommt kein Geld für Juli und September.
Dieses Urteil ist Anlass, nochmals auf folgendes hinzuweisen. Nach dem gesetzlichen Regelfall ist eine Klage gegen eine Kündigung innerhalb von 3 Wochen nach Zugang zu erheben (§ 4 KSchG). Nach überwiegender Rechtsprechung gilt diese Klagefrist nicht, wenn ein Arbeitnehmer der Auffassung ist, dass eine längere Kündigungfrist gelte. Dieser Grundsatz wurde durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes nun eingeschränkt.
Soweit aus einer Kündigung unzweifelhaft eine Beendigung zu einem bestimmten Zeitpunkt hervorgeht und eine Umdeutung nicht möglich möglich ist, muss ein Arbeitnehmer die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang erheben, will er Rechte wahren.
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