Ein Mitarbeiter der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) war verwandt bzw. befreundet mit zwei Kundinnen der Verkehrsbetriebe, was für den Ausspruch einer Kündigung reichte.
Hintergrund:
Die Verkaufsstellen erhalten Blankofahrscheinrollen, mit denen Fahrscheine ausgedruckt werden. Restrollen werden zurückgegeben und in einem Tresor verwahrt. Für die Mitarbeiter der Verkaufsstellen besteht die Möglichkeit, in einem besonders gesicherten Schulungsraum die Herstellung von Fahrscheinen zu trainieren.
Die oben benannten Kundinnen haben innerhalb kurzer Zeit mehrere Jahreskarten und Tageskarten zur Erstattung eingereicht. Durch Prüfung fiel auf, dass diese Jahres- und Tageskarten im Schulungsraum der Berliner Verkehrsbetriebe hergestellt waren.
Die BVG ermittelte und stellte das Freundschafts- und Verwandtschaftsverhältnis zum Arbeitnehmer fest und nahm dies zum Anlass, eine fristlose ausserordentliche Kündigung auszusprechen.
Die Entscheidung
Der Arbeitnehmer wehrte sich hiergegen mittels Kündigungsschutzklage - doch leider erfolglos vor dem LAG Berlin - Brandenburg (Urt. v. 08.02.2012, Az. 24 Sa 1800/11).
Nach Ansicht der Richter besteht aufgrund der freundschaftlichen bzw. verwandschaftlichen Verbundenheit zwischen Arbeitnehmer und den Kundinnen eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Arbeitnehmer an der erfolgten Fahrscheinmanipulation beteiligt gewesen sei. Dies berechtige den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung des langjährig bestehenden Arbeitsverhältnisses. Eine Täterschaft des Arbeitnehmers müsse hierfür nicht nachgewiesen werden.
Fazit:
Eine Verdachtskündigung ohne Tatnachweis ist möglich und freundschaftliche Verbindungen können eine Kündigung begründen.
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