Zwar wird volkstümlich die ausserordentliche Kündigung nach § 626 BGB auch fristlose Kündigung genannt, dennoch ist hiermit eine zu beachtende Frist verbunden. Dies wird oft verkannt.
Der Fall
Mitarbeiter einer städtischen Grünpflegekolonne - einer von ihnen als Vorarbeiter - sollen innerhalb des Dienstes unlautere Geschäfte getätigt haben. Im Frühjahr 2009 wandte sich eine Bürgerin der Stadt direkt an die Grünpflegekolonne und wünschte die Herabsetzung von vier störenden Birken, wofür sie der Kolonne insgesamt 300 Euro zahlten. Die Bäume seien daraufhin aber nur teilweise geschnitten und gefällt worden und Reste seien stehen geblieben. Der Vorarbeiter habe zwar versprochen, die Arbeiten später auszuführen, sich später jedoch geweigert, die Arbeiten zu Ende zu führen.
Im November 2011 beschwerte sich die Bürgerin bei der Stadt hierüber.
Im Dezember 2011 hat die Stadt als Arbeitgeberin wegen dieses Vorfalls zwei Mitarbeitern gegenüber jeweils die fristlose Kündigung erklärt.
Die Arbeitnehmer räumten ein, tatsächlich während der Arbeitszeit ohne dienstlichen Auftrag Bäume herabgesetzt und hierfür Geld erhalten zu haben, welches sie jedoch der Kaffeekasse zugeführt hätten.
Das Urteil
Das ArbG Mönchengladbach ( 3 Ca 3495/11, 3 Ca 3566/11) hat den gegen die fristlosen Kündigungen erhobenen Kündigungsschutzklagen stattgegeben.
Zwar stellt das Herabsetzen von Bäumen während der Arbeitszeit ohne dienstlichen Auftrag gegen Annahme finanzieller Vorteile einen wichtigen Kündigungsgrund dar, jedoch ist die vom Gesetzgeber vorgegebene Frist einzuhalten.
Eine außerordentliche Kündigungen kann wirksam ausgesprochen werden nur innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Diese Frist war jedoch verstrichen.
Der Tipp
Erhält ein Arbeitgeber Kenntnis von Vorfällen und Vertragsverstößen durch Arbeitnehmer sollte er schnellstmöglich die erforderlichen Schritte zur Sachverhaltsermittlung, Anhörung und Betriebsratsanhörung einleiten.
Arbeitnehmer sollten nach Erhalt einer fristlosen Kündigung diese von einem Fachanwalt prüfen lassen.
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