Der Arbeitgeber soll nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX für Arbeitnehmer, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind, die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) prüfen. Sinn und Zweck dieses Verfahrens ist die Klärung, ob und wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.
Wird ein solches betriebliches Eingliederungsmanagment nicht durchgeführt, ist zwar eine personenbedingte Kündigung aufgrund Krankheit nicht unzulässig, jedoch für den Arbeitgeber schwieriger, da ihn dann ein höhere Darlegungs- und Beweislast trifft.
Zudem hat ein Betriebsrat zu überwachen - soweit er existiert -, ober der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Einleitung des bEM nachkommt.
Ein Betriebsrat eines auf dem Gebiet der Luft- und Raumfahrttechnik tätigen Unternehmens besteht auf Einhaltung einer Betriebsvereinbarung über die Durchführung des bEM, wonach der Betriebsrat quartalsweise ein Verzeichnis der Mitarbeiter, die im Jahreszeitraum mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig waren, erhält. Der Arbeitgeber möchte die Namen dieser Arbeitnehmer jedoch nur mit deren Einverständnis offen legen. Dem widersprach der Betriebsrat und die Parteien trafen sich vor dem Arbeitsgericht zur Klärung dieser Frage.
Nun entschied das Bundesarbeitsgericht (Pressemeldung 10/12), dass die Wahrnehmung der dem Betriebsrat obliegende Aufgabe nicht von der Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer abhängig ist. Für die Ausübung seines gesetzlichen Überwachungsrechts muss der Betriebsrat diesen Personenkreis kennen; einer namentlichen Benennung stehen weder datenschutzrechtliche Gründe noch das Unionsrecht entgegen.
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