In einigen Privathaushalten werden Pflegekräfte zur Betreuung von Pflegebedürftigen eingesetzt. Meist wohnen Sie im selben Haus. Gilt deswegen bereits eine 24 h Arbeitszeit als vereinbart?
Hinsichtlich der Arbeitszeit geht die Bundesregierung in einer Antwort (Drucksache 17/8373)auf eine Anfrage aus dem Parlament davon aus, dass das Arbeitszeitgesetz auch für solche Pflegekräfte gilt, auch wenn Sie aus anderen Staaten kommen.
So gilt insbesondere, dass die werktägliche Arbeitszeit im Durchschnitt acht Stunden nicht überschreiten darf (§ 3 ArbZG). Die Ruhezeit (§ 5 ArbZG) zwischen dem Ende einer Arbeitszeit und dem Beginn der darauffolgenden müsse mindestens elf ununterbrochene Stunden betragen.
Ob das in jedem betroffenen Haushalt so ausgeübt wird ist eine noch offene Frage.
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