Die Aussage der Überschrift trifft nur zu, wenn die Voraussetzungen des § 82 SGB IX erfüllt sind, mithin u.a. ein öffentlicher Dienstgeber Stellen besetzen will und der Bewerber auf seine Behinderung verweist und eine fachliche Eignung aufweist.
Erfolgt keine Einladung zum Vorstellungsgespräch ist dies ein Indiz für eine Diskriminierung wegen bestehender Schwerbehinderung sein und kann zu entsprechenden Schadensersatzansprüchen führen. Die Vermutung einer Diskriminierung kann durch den Beweis widerlegt werden, dass für die Nichteinladung nur solche Gründe vorgelegen haben, welche nicht die fehlende Eignung des Bewerbers oder dessen Schwerbehinderung betreffen.
Ein schwerbehinderte Bewerber hatte sich auf eine Ausschreibung der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main als „Pförtner/Wächter“ beworben. In seiner Bewerbung hatte er auf seinen GdB von 60 hingewiesen. Bei dem Dienstgeber besteht eine Rahmenvereinbarung zur Integration Schwerbehinderter. Nach dieser Integrationsvereinbarung kann von einer Einladung schwerbehinderter Bewerber zum Auswahlverfahren abgesehen werden, wenn zwischen Zentralabteilung, Schwerbehindertenvertretung und Gleichstellungsbeauftragter Einvernehmen besteht, dass der Bewerber für den freien Arbeitsplatz nicht in Betracht kommt. Die Bundespolizeidirektion sah im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Stellen von einer Einladung des Bewerbers zu einem Vorstellungsgespräch ab.
Dieser sieht sich wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt und verlangt von der Beklagten eine Entschädigung in Höhe von 5.723,28 Euro.
Vor dem Landesarbeitsgericht erhält der Bewerber eine Entschädigungszahlung von 2.700,00 Euro zugesprochen. Das Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung Nr. 13/12) bestätigte diese Entscheidung
Die Bundespolizeidirektion hätte den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen, weil durch die Integrationsvereinbarung das Recht des schwerbehinderten Bewerbers auf ein Vorstellungsgespräch nicht eingeschränkt werden sollte. Deshalb besteht die Vermutung, dass der Bewerber wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden ist. Diese Vermutung ist nicht durch Tatsachen widerlegt, die keinen Bezug zur Schwerbehinderung des Bewerbers und zu dessen fachlicher Eignung haben.
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