Eine Büroangestellte stöhnt unter vermehrter Arbeitsbelastung. Um dieser Herr zu werden, leistet sie Überstunden. Ihr Fachvorgesetzter hat hiervon Kenntnis und nimmt dieses hin.
Später verlangt die Büroangesellte die Vergütung von Überstunden.
Vor dem LAG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 23.12.2011, Az.: - 6 Sa 1941/11) hat sie Erfolg. Das Gericht stellt dabei auf die Duldung der Überstunden durch den Arbeitgeber ab. Der Arbeitgeber musste sich eine Duldung von Überstunden durch den Vorgesetzten als Direktionsbefugten zurechnen lassen, auch wenn dieser bloß Fachvorgesetzter ist. Es gehörte zu seinen Aufgaben, bei der arbeitstechnischen Abwicklung des Arbeitsverhältnisses zur Büroangestellten darauf zu achten, dass diese ihr Pensum innerhalb der regulären Arbeitszeit erledigt.
Wenn ein Vorgesetzter es gleichwohl hinnimmt, dass eine Angestellte deutlich länger anwesend ist, besteht gerade im Bereich schlichter Büroarbeit eine berechtigte Vergütungserwartung der Angestellten.
Fazit: Die Entstehung von Zahlungsansprüchen durch schlichte Duldung von Mehrarbeitsleistungen durch den Arbeitgeber sollte nicht übersehen werden. dabei fällt auf, dass das LAG Berlin-Brandenburg in letzter Zeit mit arbeitnehmerfreundichen Entscheidungen auffiel.
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