Wenn in einem Arbeitsvertrag auf einen bestimmten Tarifvertrag Bezug genommen wird und später ein eigener Haustarifvertrag hinzukommt, stellt sich die Frage, welcher Tarifvertrag nun Wirkung entfaltet.
Das Bundesarbeitsgericht (Az: 4 AZR 24/10 - Pressemeldung 17/2012) meint: "Ein Tarifvertrag kann selbst bei beiderseitiger Tarifgebundenheit eine Vereinbarung in einem Arbeitsvertrag nicht ablösen. Das gilt auch für nur aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbare Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR Caritas). Das Verhältnis der einzelvertraglichen und tarifvertraglichen Ansprüche zueinander ist nach dem Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG zu klären."
Hiernach ist zu prüfen, welcher Tarifvertrag die günstigsten Regelungen für den Arbeitnehmer enthält. Diese günstigste Regelung gilt. Das kann bei einem Urlaubsanspruch der eine Tarifvertrag sein und hinsichtlich der Vergütung der andere. Dies sorgt für ein Durcheinander und Rechtsunsicherheit.
Insofern ist der Tipp zu geben, schnellstmöglich für Rechtsklarheit zu sorgen.
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