Ein Arbeitnehmer erhielt bereits 1999 und 2005 ärztlich bestätigt, dass ein genereller Verzicht auf Nachtarbeit aus ärztlicher Sicht dringend geboten ist. Dennoch bewarb er sich bei einem Frachtabfertigungsunternehmen und schloß am 8. Dezember 2009 mit diesem einen Arbeitsvertrag ab. Hiernach verpflichtete er sich, als Frachtabfertiger Nacht- und Wechselschicht zu leisten.
Unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit bei dem Unternehmen am 1. März 2010 legte der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die ärztlichen Bescheinigungen aus 1999 und 2005 vor. Am 10. und am 29. April 2010 wurde nochmals ärztlich bestätigt, dass der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtarbeit verrichten soll.
Am 7. Mai 2010 erklärte daraufhin der Arbeitgeber die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung des Arbeitnehmers über seine Einsatzfähigkeit.
Die hiergegen erhobene Klage des Arbeitnehmers blieb vor dem Arbeitsgericht erfolglos, ebenso die Berufung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (Pressemitteilung 1/12). Das Arbeitsverhältnis endete mit Erhalt der Anfechtungserklärung am 7. Mai 2010.
Nach Ansicht der Richter steht fest, dass der Arbeitnehmer bereits bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages wusste, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in Nachtarbeit eingesetzt werden kann. Durch diese Täuschung über die nach dem Vertrag vorausgesetzte Schicht- und Nachtschichttauglichkeit sei der Arbeitgeber arglistig zum Abschluss des Vertrages bestimmt worden. Der Arbeitgeber sei im Hinblick auf die Planbarkeit aller Mitarbeiter und aus Gründen der Gleichbehandlung darauf angewiesen, dass die bei ihr Beschäftigten in allen Schichten eingesetzt werden können. Gegen die arglistige Täuschung durfte sich der Arbeitgeber mit der Anfechtung des Arbeitsvertrags zur Wehr setzen.
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