Eine missliche Lage, in welche sich ein Arbeitgeber manövriert hat.
Eine seit 1999 als Reinigungskraft in einer Badeanstalt beschäftigte Arbeitnehmerin erhielt bereits 2009 eine Abmahnung wegen Verlassens des Geländes ohne vorherige Abmeldung. Danach wurde sie noch zweimal ermahnt von Ihrem Arbeitgeber.
Nun wurde sie im Betrieb ertappt, wie sie das Fundsachenregal durchsuchte und einen Tauchring mitnahm. Der Arbeitgeber hegte den Verdacht des Diebstahls, hörte sie an und informierte den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung wegen des Verdachts des Diebstahls. Die frühere Abmahnung und die Ermahnungen erwähnte der Arbeitgeber bei der Betriebsratsanhörung nicht.
Trotz Bedenken des Betriebsrates wurde eine fristlose und vorsorglich eine fristgemäße Kündigung ausgesprochen.
Die Arbeitnehmerin wehrte sich mittels Kündigungsschutzklage.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein (Urt. v. 10.01.2012, Az. 2 Sa 305/11) gab der Reinigungskraft Recht. Die Kündigung war bereits aus formellen Gründen unwirksam, weil dem Betriebsrat zu wenig mitgeteilt wurde. Grundsätzlich müsse der Arbeitgeber dem Betriebsrat mehr als nur die konkreten Fakten mitteilen, aus denen sich der Verdacht des Diebstahls ergebe. Er müsse ihn in der Anhörung auch über Abmahnungen und Ermahnungen informieren und schildern, welche Gesichtspunkte er vor seinem Kündigungsentschluss wie gegeneinander abgewogen habe .
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