Im Rahmen von Bewerbungsgesprächen stellt sich oft das Problem, ob die Frage nach einer Schwerbehinderung zulässig ist und wie ein Bewerber hierauf reagieren darf (u.Umständen besteht ein Recht zur Lüge).
Doch nach einer Pressemitteilung des BAG (12/2012) ist nun davon auszugehen, dass nach Bestand eines Arbeitsverhältnisses von mehr als 6 Monaten ein Arbeitgeber bezüglich einer etwaigen Schwerbehinderung nachfragen darf. Dann stehe - so das Bundesarbeitsgericht - vielmehr die Beachtung von Rechtspflichten im Vordergrund, als eine etwaige Diskriminierung. Rechtspflichten ergeben sich z.B. hinsichtlich der Sozialauswahl im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung und der Einholung einer Zustimmung zur Kündigung durch das zuständige Integrationsamt.
Im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Sachverhalt war ein befristet eingestellter Arbeitnehmer schwerbehindert mit einem GdB von 60. Nach Insolvenzeröffnung über den Arbeitgeber befragte der Insolvenzverwalter alle Arbeitnehmer mittels Fragebogen auch zu etwaigen Schwerbehinderungen. Der Arbeitnehmer verneinte dies.
Nachdem später die Kündigung erfolgte, wehrte sich der Arbeitnehmer hiergegen mittels Kündigungsschutzklage und verwies auf die fehlende Zustimmung des Integrationsamtes.
Seine Kündigungsschutzklage blieb ohne Erfolg, da er die zulässige Frage nach Bestand einer Schwerbehinderung wahrheitswidrig verneinte, ohne dass ihm ein Recht zur Lüge zur Seite stand.
Arbeitgebern ist vor diesem Hintergrund zu empfehlen, vor Ausspruch einer etwaigen Kündigung Arbeitnehmer explizit nach einer bestehenden Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen zu befragen.
Damit spricht einiges dafür, dass die Frage nach einer Schwerbehinderung bei der Einstellung unzulässig ist!
AntwortenLöschenNein - dieser Rückschluß ist nicht zwingend bzw. möglich. Hinsichtlich der Zulässigkeit bei Bewerbungs- bzw. Einstellungsgesprächen kommt es darauf an, ob die Schwerbehinderung der beabsichtigten Arbeitstätigkeit entgegensteht - siehe z.B. Blogeintrag vom 11.07.2011 bzw. Bundesarbeitsgericht Pressemeldung 58/11
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