Ein Arbeitnehmer erhielt von seinem Arbeitgeber eine unzutreffende Auskunft hinsichtlich einer monatlichen Betriebsrente. Zunächst ging der Arbeitnehmer von einer (unzutreffeden) Höhe von 903,66 € im Monat aus, tatsächlich erhielt er später aber nur 652,81 €. Aufgrund der falschen Annahme - so trägt der Arbeitnehmer vor - sei er vorzeitig in Rente gegangen. Die Differenz sei ihm zu ersetzten, zumindest als Schaden.
Weil der Arbeitgeber dies ablehnt, muss das Arbeitsgericht entscheiden. Das ArbG Lörrach (Urteil vom 11.1.2012, 5 Ca 115/11) entschied, dass ein Arbeitgeber bei unrichtiger überhöhter Betriebsrentenauskunft grundsätzlich haftet, allerdings nur für den entstandenen Vertrauensschaden (sog. negatives Interesse).
Weiterhin kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass kein Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Vergütung und Rentenabschlägen besteht, wenn sich ein Arbeitnehmer nach Überzeugung des Gerichts auch bei zutreffender Betriebsrentenauskunft für einen vorzeitigen Rentenbeginn entschieden hätte.
Weil kein Mensch und kein Richter wirklich nachweisen kann, wie ein Dritter sich in einer bestimmten Konstellation entschieden hätte, wird unterstellt, ein Arbeitnehmer hätte sich wie ein wirtschaftlich Denkender verhalten.
Vor diesem Hintergrund wurde dem Arbeitnehmer keine Zahlung zugesprochen.
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