In den Bundesländern gibt es verschiedene Altersgrenzen für eine Berufung in das Beamtenverhältnis. Für Lehrer in NRW galt früher, dass diese nicht älter als 35 Jahre sein durften. Diese Altersgrenze wurde 2009 auf 40 Jahre angehoben und ein Hinausschieben der Grenze um bis zu sechs Jahre vorgesehen, wenn sich die Lehrerausbildung wegen der Erfüllung einer öffentlichen Dienstpflicht oder wegen der Betreuung von Kindern und nahen Angehörigen verzögert hat. Weitere Ausnahmen sind vorgesehen, um Lehrermangel zu begegnen und außergewöhnlichen Härtefällen Rechnung zu tragen.
Auf Klage von Lehrkräften hin musste das Bundesverwaltungsgericht hierüber entscheiden (Pressemitteilung Nr. 17/2012).
Zwar beeinträchtigen beamtenrechtliche Einstellungsaltersgrenzen den verfassungs-rechtlichen Grundsatz, dass öffentliche Ämter nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vergeben werden dürfen und stellen eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dar. Jedoch dienen sie dem legitimen Ziel, im Hinblick auf den Anspruch der Ruhestandsbeamten auf lebenslange Versorgung ein angemessenes zeitliches Verhältnis zwischen aktiver Dienstzeit und Ruhestand herzustellen. Die Festsetzung der Altersgrenze auf 40 Jahre stellt zusammen mit den vorgesehenen Ausnahmen einen angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Belange dar.
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