Ein Arbeitnehmer verlangte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem Arbeitgeber ein Zeugnis. Trotz eines Urteils zugunsten des Arbeitnehmers verweigerte der Arbeitgeber weiterhin ein Zeugnis mit dem Hinweis darauf, dass der Betrieb nicht mehr existiere und er auch nicht mehr über Firmenbriefköpfe verfüge. Nach einer Entscheidung des BAG vom 3.3.1993 (5 AZR 182/92) sei ein Zeugnis grundsätzlich auf Geschäftspapier zu erstellen. Da er hierüber nicht mehr verfüge, könnte ein Zeugnis nicht erstellt und verlangt werden.
Auf den Antrag auf Zahlung eines Zwangsgeldes des Arbeitnehmers (§ 888 ZPO) hin, verhängte das LAG Rheinland - Pfalz am 03.08.2011 (Aktenzeichen 9 Ta 128/11) ein Zwangsgeld von 500,00 € gegen den Arbeitgeber. In der Begründung heißt es:
"Zwar hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 03.03.1993 (5 AZR 182/92, EzA § 630 BGB Nr 17) ausgeführt, dass ein Zeugnis grundsätzlich auf Geschäftspapier zu erstellen ist. Wörtlich heißt es allerdings auch:
„Daraus folgt zunächst, dass ein Arbeitszeugnis in formeller Hinsicht die im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen erfüllen muss. Dazu zählt jedenfalls, dass das Arbeitszeugnis mit einem ordnungsgemäßen Briefkopf ausgestaltet sein muss, aus dem der Name und die Anschrift des Ausstellers erkennbar sind. Dabei bestehen im Grundsatz keine Bedenken, wenn der Briefkopf mit Schreibmaschine oder Personalcomputer selbst gestaltet ist. Vorliegend hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass im Berufszweig des Beklagten üblicherweise im geschäftlichen Verkehr Firmenbögen verwandt werden und dass auch der Beklagte solche besitzt und benutzt. Unter diesen Umständen ist ein Zeugnis nicht ordnungsgemäß im vorbezeichneten Sinne ausgestellt, wenn es nur mit einem der Unterschrift beigefügten Firmenstempel versehen ist.“
Hieraus wird deutlich, dass eine Verpflichtung zur Erstellung des Zeugnisses auf Geschäftspapier nicht ausnahmslos besteht, sondern u. a. davon abhängig ist, ob im Geschäftszweig des Verpflichteten üblicherweise solche Firmenbögen verwendet werden und er solche besitzt und benutzt.
Sofern der Beklagte solche Firmenbögen nicht (mehr) besitzt, kann er seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen äußeren Gestaltung des Zeugnisses auf andere Weise erfüllen."
Fazit: Arbeitnehmer sollten sich nicht durch vorgeschobene Argumente verschrecken lassen und aktiv ihre Rechte in die Hand nehmen.
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