In vielen Gerichtsverfahren um eine Kündigungsschutzklage endet das Verfahren mit einem Vergleich. Warum das so ist, lässt sich einfach erklären. Die Parteien wollen das lästige Verfahren loswerden und ihr Risiko begrenzen. Der gekündigte Arbeitnehmer will nicht mehr zu seinem bisherigen Arbeitgeber und der Arbeitgeber will im Fall des Verlierens nicht für Monate Vergütung nachzahlen. Deshalb werden oft Abfindungsvergleiche geschlossen.
Eine Entscheidung des BAG vom 25.11.2010 (2 AZR 323/09) gibt nun Anlass für eine taktische Überlegung.
(vereinfachter Sachverhalt) Ein Arbeitnehmer erhob gegen seine Kündigung Kündigungsschutzklage. Im Gütetermin erfolgte keine Einigung auf eine Abfindung. Es kam jedoch zu dem Beschluss des Gerichtes:
"Im Einverständnis mit den Parteien verkündet der Vorsitzende folgenden Beschluss: Neuer Termin wird auf Antrag einer Partei bestimmt.“
Dann passierte drei Jahre nichts, bis der Arbeitnehmer die Fortsetzung des Verfahrens verlangte.
Der Arbeitgeber wandte sich gegen die Fortsetzung und meinte, dass der Arbeitnehmer sämtliche Rechte verwirkt habe, da er sich nicht gemeldet habe beim Arbeitgeber.
Das Bundesarbeitsgericht sah dies anders in seiner Entscheidung und kommt zu dem Schluß, dass das Verfahren tatsächlich fortzusetzen ist.
Das kann dazu führen, dass im nun anzusetzenden Verfahren der Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers verurteilt wird, weil die streitgegenständliche Kündigung unwirksam ist. Das würde - im ungünstigsten Fall für den Arbeitgeber - heißen, dass dieser drei Jahre Vergütung nachzahlen müsste, in dem das Kündigungsschutzverfahren ruhte.
Nun kann sich jeder vorstellen, welche Ängste der Arbeitgeber auszustehen hat. Oder kommt er auf die Idee, seine anwaltliche Vertretung in Haftung nehmen zu wollen?
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