Mittwoch, 24. August 2011

Kein Recht aus schuldrechtlicher Vereinbarung zwischen Tarifparteien

Ein Mitglied der Gewerkschaft ver.di war bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber beschäftigt. Für ihr Arbeitsverhältnis galt der BAT-O in der Fassung der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände kraft Tarifgebundenheit.

Der zu Beginn der Jahres 2003 geschlossene Vergütungstarifvertrag (VTV) Nr. 7 zum BAT-O sah vor, dass „die Anpassung des Bemessungssatzes“ für die Vergütung der wie die Arbeitnehmerin eingruppierten Angestellten auf das Tarifniveau „West“ (100 %) „bis zum 31. Dezember 2007“ … „abgeschlossen wird“.

Am 1. April 2005 ging ihr Arbeitsverhältnis infolge eines Betriebsüberganges auf die nicht tarifgebundene Beklagte über. Zum 1. Januar 2008 wurde für die betreffenden Entgeltgruppen der Bemessungssatz auf 100 % angehoben im Tarifvertrag, nicht jedoch bei der Arbeitnehmerin.

Sie verlangt nunmehr ein Entgelt und die Vergütung von Mehrarbeitsstunden nach einem Bemessungssatz von 100 % auf Basis der Entgelttabellen zum TVöD. Sie meint, dass die im Tarifvertrag 2003 vorgesehene Anpassung zum Ende 2007 auch auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung fände. Vor den Gerichten scheiterte sie mit ihrer Klage- auch vor dem BAG (PM 68/11).

Zwar gehört zu den anlässlich des Betriebsübergangs auf die Beklagte nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis übergegangenen Rechten und Pflichten auch eine von den Tarifvertragsparteien bereits zuvor abschließend geregelte Entgeltsteigerung. Bei der im VTV Nr. 7 vorgesehenen Anpassung auf 100 % des Tarifniveaus „West“ handelt es sich jedoch nicht um eine normativ wirkende Inhaltsnorm, sondern lediglich um eine schuldrechtliche Abrede der Tarifvertragsparteien, die nur zwischen diesen wirkt. Sie beinhaltet keine durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags geregelten Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses, die nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB nach einem Betriebsübergang Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebserwerber werden.

Fazit: Der Jurist wird immer wieder antworten müssen: Es kommt darauf an. - ob es eine narmativ geltende Tarifnorm ist oder nur eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien.

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