Auf vielzähligen Briefbögen von Kollegen und Kolleginnen findet sich der Hinweis:
"zugelassen am LG … und OLG …“.
Solcherlei ist Gegenstand mehrerer gerichtlicher Entscheidungen.
Die Ausrede des Kollegen, er wolle eben nicht von Mandanten vor einem Amtsgericht belästigt werden, war für mich neu.
In der Sache selbst sehen einige Gerichte (wohl die Mehrheit) in dieser Aussage eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten und einem irreführenden Charakter (z.B. AnwG Hamm, Beschluss vom 09.01.2008 – AR08/06 und AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 01.04.2011 – 2 AGH 50/10). Anders das OLG Saarbrücken (BeckRS 2008, 01424). Dieses kam zu der Auffassung, dass solch ein Zusatz nur nachteilige Wirkungen für die Reputation der Kanzlei nach sich ziehe, da potentiellen Mandanten den Rückschluss ziehen würden, diese Kollegen dürften nur bei den benannten Gerichten auftreten, nicht jedoch bundesweit.
Es wäre interessant, was tatsächlich potentielle Mandanten denken bei einem solchen Hinweis?
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