Nach der Regelung des § 7 Abs. 4 BUrlG ist Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann.
Eine Arbeitnehmerin war von Oktober 1975 bis zum 31. März 2008 als Krankenschwester in Teilzeit beschäftigt. Sie war seit dem 19. Oktober 2006 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und bezieht seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2009 - mithin fast 1 Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - verlangte sie vom Arbeitgeber, den ihr aus den Jahren 2007 und 2008 noch zustehenden Urlaub in Höhe von 1.613,62 Euro abzugelten.
Nach § 37 Abs. 1 des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (TV-L) verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unter anderem, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden.
Das Arbeitsgericht hat den Arbeitgeber verurteilt, den gesetzlichen Mindesturlaub für 2007 und 2008 in Höhe von 957,50 Euro brutto abzugelten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.
Das Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung 63/11) half der Revision der Klägerin nicht ab. Ihre Urlaubsabgeltungsansprüche seien wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L verfallen.
Der Anspruch auf Abgeltung des bestehenden Urlaubs entsteht auch bei über das Arbeitsverhältnis hinaus andauernder Arbeitsunfähigkeit gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird sofort fällig. Er ist nicht Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern reine Geldforderung und unterliegt damit wie andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen.
Das gilt auch für die Abgeltung des nach § 13 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 3 Abs. 1 BUrlG unabdingbaren gesetzlichen Mindesturlaubs.
Letzteres ist sehr interessant, gingen die meisten doch davon aus, dass die Unabdingbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruches für den gesetzlichen Mindesturlaub sakrosant ist. Doch ein genaueres Lesen des Gesetzestextes zeigt, dass Tarifverträge aufgrund ihrer Richtigkeitsgewähr auch den Abgeltungsanspruch entfallen lassen können. Das Urteil dürfte aber nur beschränkte Wirkung auf die Fälle haben, in denen die tariflichen Ausschlußfristen nicht gewahrt worden - immerhin lag zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Geltendmachung der Urlaubsabgeltungansprüche fast ein Jahr.
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