Ein Arbeitnehmer ist seit 1991 in einem Unternehmen tätig. Der jährliche Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers beträgt 30 Arbeitstage. Im Zeitraum vom 11. Januar 2005 bis zum 6. Juni 2008 war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und nahm danach die Arbeit wieder auf.
Im weiteren Verlauf des Jahres 2008 wurden dem Arbeitnehmer 30 Arbeitstage Urlaub gewährt.
Der Kläger meint nun, dass er wegen seiner durchgehenden Arbeitsunfähigkeit noch Urlaubsansprüche aus den Jahren 2005 bis 2007 von 90 Arbeitstagen habe, welche ihm zu gewähren seien.
Nach der Pressemeldung 64/11 des Bundesarbeitsgerichtes kann vermutet werden, dass der Arbeitnehmer diese 90 Urlaubstage erst nach dem 31.12.2008 geltend machte. Der Arbeitgeber hat die Urlaubsgewährung abgelehnt und meint, dass der Urlaub nach § 7 III Satz 3 BUrlG verfallen sei.
Die gesetzliche Regelung lautet:
Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
Der Arbeitnehmer hatte vor den Arbeitsgerichten keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt, dass der erhobene Urlaubsanspruch aus den Jahren 2005 bis 2007 spätestens mit Ablauf des 31.12.2008 unterging.
Mangels abweichender einzel- oder tarifvertraglicher Regelungen verfällt der am Ende des Urlaubsjahrs nicht genommene Urlaub, sofern kein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BUrlG vorliegt. Dies ist jedenfalls in den Fällen anzunehmen, in denen der Arbeitnehmer nicht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, etwa aufgrund von Arbeitsunfähigkeit, an der Urlaubnahme gehindert ist. Übertragene Urlaubsansprüche sind in gleicher Weise befristet.
Wird ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund, dass er - wie hier - in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann, erlischt der aus früheren Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch genau so wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahrs neu entstanden ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Arbeitnehmer Urlaubsansprüche über mehrere Jahre ansammeln können, offengelassen.
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