"Drum prüfe, wer sich ewig bindet" hört fast jedes Paar, welches kurz vor der Vermählung steht. Dass eine Hochzeit aber ein Sicherheitsrisiko darstellen soll, ist seit den vergangenen Zeiten der "Hochzeitspolitik" selten anzutreffen. Doch ein Arbeitgeber stufte die Hochzeit eines Arbeitnehmers als Sicherheitsrisiko ein und sprach eine Kündigung aus.
Hintergrund war, dass die Vermählung mit einer Braut chinesischer Staatsangehörigkeit erfolgte.
Der Arbeitnehmer wehrte sich mittels Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung und wies auf die Vorgeschichte hin. Erst war er als Leiharbeiter beim Arbeitgeber eingesetzt. In Kenntnis der damals bereits bestehenden Liebesbeziehung und bevorstehenden Hochzeit wurde der Arbeitnehmer aus der Leiharbeit abgeworben und fest eingestellt, um ihn kurze Zeit später zu kündigen. Das Kündigungsschutzgesetz fand aufgrund der kurzen Beschäftigung (unter 6 Monate nach § 1 I KSchG) noch keine Anwendung, was den Verdacht nahelegt, dass die "Abwerbung" inszeniert wurde, um die Schutzwirkung des Kündigungsschutzgesetzes zu umgehen.
Das LAG Schleswig - Holstein (Pressemitteilung vom 11.08.2011) stellte - unter umfassenderer Sachverhaltsschilderung - fest, dass eine solche Kündigung missbräuchlich ist und gegen die guten Sitten verstößt. Der Arbeitgeber hat mit seiner Kündigung das Grundrecht der Eheschließungsfreiheit in willkürliche Art und Weise missbraucht.
Das Arbeitsverhältnis ist schließlich auf Antrag des Klägers nach § 9 KSchG gegen Zahlung einer Abfindung von sieben Monatsgehältern aufgelöst worden, weil dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar war.
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