Ein chemisch-technischer Assistent in einem Pharmaunternehmen erhielt noch während der Probezeit eine Kündigung. Gegen diese erhob er Klage.
Das Arbeitsgericht Berlin wies die Klage gegen die Kündigung und auf Zahlung von Schadensersatz wegen Diskriminierung zurück.
Das Arbeitsgericht Berlin wies darauf hin, dass das Kündigungsschutzgesetz erst ab sechs Monaten Beschäftigung gilt. Der Arbeitnehmer war jedoch noch in der Probezeit gekündigt worden.
Willkürlich sei die Kündigung wegen der Infektion auch nicht, weil die Gründe nachvollzogen werden könnten, so das Arbeitsgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 21.07.2011 (Az. 17 Ca 1102/11)- siehe Pressemitteilung.
Zudem sahen die Richter in der HIV-Infektion keine Behinderung im Sinne des AGG, weil der Kläger durch die bloße Infektion in seiner Erwerbsfähigkeit nicht eingeschränkt werde. Deshalb erhielt er keinen Schadensersatz.
Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht, denn es kann Berufung eingelegt werden.
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