Arbeitnehmer stehen oft vor der Frage, ob ihre Kündigung des Arbeitsverhältnisses bzw. die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages zu einer Sperrzeit im Bezug von Arbeitslosengeld führt.
Grundlage einer Sperrzeit ist § 144 SGB III, wonach bei einem versicherungswidrigen Verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit ruht.
Die Lösung eines Arbeitsverhältnisses mit nachfolgendem Arbeitslosengeld stellt im Regelfall ein versicherungswidriges Verhalten dar. Dennoch kann ein wichtiger Grund bestehen, mit der Folge, dass eine Sperrzeit unrechtmäßig ist.
Als wichtiger Grund ist z.B. der Umzug eines Arbeitnehmers zu seinem weit entfernt wohnenden Ehepartner anerkannt.
Auch ein homosexueller Arbeitnehmer aus Berlin wollte zu seinem Freund nach München ziehen und kündigte seine Berliner Arbeitsstelle. Die Agentur für Arbeit zahlte ihm daraufhin für 12 Wochen kein Arbeitslosengeld, mit der Begründung, dass weder eine Ehe oder Partnerschaft vorlege und deshalb der zuzug nicht als wichtiger Grund anerkannt werden könnte.
Das Sozialgericht München (Urteil vom 22.07.2011) sah dies anders. "Ein Abstellen allein auf die sexuelle Orientierung einer Beziehung im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes bei Kündigung zwecks Nachzug zum Partner ist nach übereinstimmender Auffassung der Kammer willkürlich und rechtfertigt keine diesbezügliche Ungleichbehandlung"
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