Seit dem 01.01.2003 gelten strenge Anforderungen an eine widerruflich gewährte Zulage (Widerrufsvorbehalt). So muss zwingend bestimmt sein, welche konkreten Gründe einen Widerruf einer Zusage (z.B. bezüglich Vergütungsbestandteilen) begründen.
Doch was gilt in den Fällen, in denen die Vertragsklausel bereits vor dem 01.01.2002 im Vertrag stand. Das Bundesarbeitsgericht meint (PM 33/11), dass eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen ist. Näheres wird sich wohl erst aus den Urteilsgründen ergeben.
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