Wird ein Arbeitnehmer eines Bauunternehmens mit Sitz in einem ostdeutschen Bundesland (hier Mecklenburg-Vorpommern) im Ausland (hier Dänemark)eingesetzt und ist hinsichtlich der Vergütung der Auslandstätigkeit keine vertragliche Vereinbarung getroffen, ist der Mindestlohn
Ost dem Arbeitnehmer zu zahlen.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 20.04.2011 bezieht sich auf die Anwendung des allgemeinverbindlichen Mindestlohntarifvertrages für das Baugewerbe, welcher unter anderem für ostdeutsche Bundesländer einen geringeren Mindestlohn festsetzt als für westdeutsche Bundesländer.
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