Diese Frage musste das Bundesarbeitsgericht (7. April 2011 - 8 AZR 730/09) beantworten. Es bejahte die Möglichkeit. Voraussetzung dafür ist nach der Pressemeldung 26/11, dass
- die erworbenen Elemente schon beim Betriebsveräußerer eine Einheit dargestellt haben und
-diese vom Erwerber identitätswahrend fortgeführt wird.
Damit ein Arbeitsverhältnis auf den Betriebserwerber übergeht, muss der Arbeitnehmer der Einheit zugeordnet sein. Wieder einmal ein Urteil zu der komplexen Frage des Betriebsübergangs.
Letzteres war nicht der Fall, weshalb der klagende Arbeitnehmer das Verfahren vorleren hat.
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