Diese plakative Zusammenfassung des Ergebnisses einer Entscheidung des Bundesarbeitsgericht ist sicherlich zu kurz gegriffen (und damit falsch), aber bemerkenswert ist die Entscheidung vom 28.04.2011 (8 AZR 769/09) dennoch.
Ein Arbeitnehmer klagt wegen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, obwohl er noch gesund ist. Das klingt zunächst nach einer Zahlung von Schadensersatz, obwohl kein Schaden vorliegt. Doch so wird es wohl - so meine vermutung - nicht gemeint sein.
Eine Kommune (Dessau) hat einen Angestellten beauftragt, bei der Sanierung eines Gebäudes - Tapete und Putz entfernen - mitzuhelfen. Erst später wurde bekannt, dass im Gebäude Asbest vorhanden war und die Mitarbeiter asbesthaltigen Staub aufgenommen bzw. eingeatmet haben könnten, da diese ohne die erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen tätig waren. Die Aufnahme von Asbestfasern kann zu schwerwiegenden Erkrankungen führen (z.B. Abestose).
Ein Angestellter verlangte nun von der Kommune Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen grob fahrlässigen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit. Die Kommune wehrte sich mit dem Argument, dass noch nicht klar sei, dass eine Gesundheitsschädigung hierdurch überhaupt eingetreten sei oder auftreten werde.
Das Bundesarbeitsgericht meldet nun in der Pressemitteilung (34/11), dass grundsätzlich ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bestehen kann. Voraussetzung hierfür wäre, dass zumindest ein bedingter Vorsatz nachgewiesen werden könne. Das heisst, der Angestellte muss nachweisen, dass die Kommune bzw. der zuständige Vorgesetzte Kenntnis vom Asbest im Gebäude hatte und es billigend in Kauf nahm, dass hierdurch und den Verzicht auf entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen eine mögliche Gesundheitsschädigung eintritt. Dies muss das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt nochmals prüfen.
Aus dem Wortlaut der Presseerklärung kann jedoch gefolgert werden, dass ein Anspruch auf Zahlung nur besteht, wenn später tatsächlich Gesundheitsschäden auftreten, die mit den Asbestarbeiten in Zusammenhang stehen könnten. Zumindest lese ich dies aus der Formluierung
"... Die beklagte Stadt haftet für mögliche Schäden, die der Kläger aufgrund der Arbeiten mit asbesthaltigen Bauteilen erleidet, ..."
Letztlich müssen jedoch - wie immer - die Urteilsgründe abgewartet werden, bis wirklich klar ist, ob das heutige Verstehen der Pressemittlung zutreffend ist.
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