Montag, 18. April 2011

das Arbeitszimmer und der Aufwendungsersatzanspruch

Ein Arbeitnehmer kann in entsprechender Anwendung des § 670 BGB einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber haben, ihm erforderliche Aufwendungen zu erstatten, welche dienstlich veranlasst sind.

Ein lehrender Arbeitnehmer, dessen Unterrichtskontingent 26,5 Stunden pro Woche beträgt, bereitet den Unterricht zu Hause in einem von ihm eingerichteten Arbeitszimmer vor und nach. Bis 2006 machte er die für das Arbeitszimmer aufgewendeten Kosten steuerlich geltend. Nach der Änderung der Absetzbarkeit verlangte der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber, ihm ein dienstliches Arbeitszimmer zur Verfügung zu stellen, hilfsweise schlug er vor, sein Dienstherr möge das häusliche Arbeitszimmer zur ortsüblichen Miete anmieten und ihm zur Nutzung überlassen. Mit der Klage hat er dann seinen Arbeitgeber auf Zahlung von Aufwendungsersatz für die Nutzung des Arbeitszimmers sowie dessen Ausstattung (Computer, Regale etc.) in Anspruch genommen.

Die Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 12. April 2011 - 9 AZR 14/10) keinen Erfolg und führte zu folgender höchstrichterlichen Feststellung:

Haben die Parteien von einer Regelung des Aufwendungsersatzes nicht versehentlich, sondern bewusst abgesehen, fehlt es an der unbewussten Regelungslücke für eine entsprechende Anwendung des § 670 BGB.


Da vorliegend der Arbeitgeber dem Kläger anstelle eines Aufwendungsersatzanspruchs das Recht eingeräumt hat, weitgehend frei darüber zu entscheiden, an welchem Ort und zu welcher Zeit er den Unterricht vor- und nachbereitet, entfiel eine Klageanspruch.

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