Wird in einem Unternehmen in Arbeitsverträgen auf Tarifverträge Bezug genommen, welche den Entgeltumwaldlungsanspruch nach § 1 a BetrAVG ausschließen, gilt dies für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer nur, wenn der - in Bezug genommene - Tarifvertrag bei Tarifgebundenheit tatsächlich räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich gelten würde.
In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 19.04.2011 (3 AZR 154/09) war dies nicht der Fall, weshalb ein Arbeitnehmer erfolgreich seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung im Rahmen betrieblicher Altersvorsorge durchsetzen konnte.
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