Ein Arbeitnehmer wurde von der Demokratischen Volksrepublik Algerien in ihrer Berliner Botschaft als Kraftfahrer beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sieht für Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten die Zuständigkeit der algerischen Gerichte vor. Gegen seine Kündigung wendet sich der Arbeitnehmer an das hiesige Berliner Arbetsgericht.
Nach Art. 18, 19 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) kann ein Arbeitgeber, der wie die Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hat, vor einem Gericht eines Mitgliedsstaats verklagt werden, wenn er dort eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung besitzt.
Das LArbG Berlin muss nun darüber befinden, ob deutsche Arbeitsgerichte zuständig sind für die Kündigungsschutzklage von Botschaftsangestellten. Weil es auch um europarechtliche Fragestellungen geht, hat das Gericht nun dem EUGh die Frage vorgelegt, ob die Botschaft eines Staates eine "Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung" i.S.d. Art. 18 EuGVVO darstellt und ob ggf. eine nach Art. 18, 19 EuGVVO gegebene Zuständigkeit durch eine Gerichtsstandsvereinbarung beseitigt werden kann, die vor Entstehen der Streitigkeit abgeschlossen wurde.
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