Mit Beschluss vom 21. Juli 1998, 1 ABR 2/98 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein auf die Feststellung der Tendenzeigenschaft eines Unternehmens gerichteter Feststellungsantrag zulässig sei.
Mit Beschluß vom 14.12.2010 hält das Bundesarbeitsgericht (1 ABR 93/09) hieran nicht mehr fest.
In der Sache stritt sich ein Unternehmen mit dem Zweck: "Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen sowie die Produktion und Aufführung von Musicals und anderen Theaterveranstaltungen in Deutschland“ mit dem Betriebsrat darum, ob das Unternehmenn ein Tendenzbetrieb ist.
Ein Tendenzbetrieb liegt dann vor, wenn die Voraussetzungen des § 118 BetrVG gegeben sind. Es würden dann die Rechte des Betriebsrates nur eingeschränkt gelten.
Die Betriebsräte wollten nun festgestellt haben, dass ihnen mehr Rechte nach dem BetrVG zustehen und das Unternehmen selbst kein Tendenzbetrieb im Sinne des § 118 BetrVG sei (weil es selbst keiner künstlerischen Bestimmung dient, sondern nur Beteiligung an anderen Gesellschaften hält).
Das Bundesarbeitsgericht stellt nun fest - unter Aufgabe früherer Rechtsprechung - dass eine bloße Feststellungsklage auf Feststellung, dass ein Unternehmen kein Tendenzbetrieb sei, unzulässig ist.
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