Der Grundsatz, dass eine mögliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine Abmahnung "verbraucht" wird, wurde nun auch vom Landesarbeitsgericht Berlin (Urteil vom 28. April 2011, Aktenzeichen 25 Sa 2684/10) bestätigt.
Eine Justizangestellte im Amtsgericht P. war u. a. für die Bearbeitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren zuständig. Im Jahr 2007 teilte sie der Mutter eines Betroffenen, die ebenfalls im Amtsgericht Perleberg tätig war, den Inhalt eines Durchsuchungsbeschlusses mit. Das beklagte Land erteilte der Arbeitnehmerin wegen dieses Verhaltens im Jahr 2008 eine Abmahnung und setzte das Arbeitsverhältnis fort.
Die Arbeitnehmerin wurde in einem nachfolgenden Strafverfahren wegen des genannten Verhaltens gemäß § 353 b StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht) zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt; die Verurteilung ist noch nicht rechtskräftig.
Das beklagte Land kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß, obwohl der Sachverhalt bereits Gegenstand der Abmahnung war.
Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage.
Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigungen für unwirksam erklärt. Das Verhalten der Arbeitnehmerin hätte das beklagte Land zwar berechtigt, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Das beklagte Land hat jedoch auf das Kündigungsrecht verzichtet, indem es eine strafbare Verletzung des Dienstgeheimnisses lediglich abmahnte. Neue Tatsachen, die die Kündigungen stützen könnten, hätten nicht vorgelegen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. April 2011, Aktenzeichen 25 Sa 2684/10
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