Wir haben am 19.04.2011 auf die Entscheidung des Arbeitsgerichtes Bochum verwiesen, wonach der Abschiedssatz nach einer telefonischen Bestellung " Jesus hat Sie lieb" keine Kündigung rechtfertigen würde, da die Religionsfreiheit die Interessen des Arbeitgebers überwiegen würde.
Heute hat das Landesarbeitsgericht entschieden. Nach dem Sitzungsergebnis (Az. 4 Sa 2230/10) teilt das LAG die Auffassung der I. Instanz nicht. Es weist die Kündigungsschutzklage zurück. Die Begründung ist jedoch noch abzuwarten, ebenso die Entscheidung, ob der Arbeitnehmer Beschwerde auf Zulassung der Revision einlegen wird.
Ob sich das Landesarbeitsgericht es nun mit Gläubigen in aller Welt verdorben hat?
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