Nach § 23 I KSchG gelten die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes nicht in Kleinbetrieben mit bis zu 10 Arbeitnehmern.
Doch was gilt, wenn ein Unternehmen 2 Betriebsstandorte, z.B. in Leipzig (8 Arbeitnehmer) und Hamburg (6 Arbeitnehmer) hat? Diese Frage musste das Bundesarbeitsgericht entscheiden.
Es kommt darauf an, ob die Betriebsstätten organisatorisch hinreichend verselbständigte Einheiten darstellen und somit den Betriebsbegriff erfüllen. Das Bundesarbeitsgericht konnte dies jedoch nicht abschließend entscheiden, da das Landesarbeitsgericht nicht genügend tatsächliche Anhaltspunkte erwähnt hat. Deshalb wurde das Verfahren zurückverwiesen.
Im Fall selbst war ein Arbeitnehmer (Hausmeister) gekündigt wurden, obwohl er nach einer Sozialauswahl unstreitig nicht betroffen wäre. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben dem Arbeitnehmer recht mit der Argumantation, dass der Geschäftsführer u.a. nicht in Hamburg mitgearbeitet habe. Auf die Revision des Arbeitgebers musste das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Landesarbeitsgerichtes aufheben und die Sache zurückverweisen.
Haben Sie einer Kündigung erhalten oder bereiten eine vor empfehlen wir Ihnen die rechtzeitige Einholung anwaltlichen Rates.
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