Darf einem langsam arbeitender Mensch trotz Vollzeittätigkeit die vergütung gekürzt werden. Das OVG Niedersachsen bejaht diese Frage.
Ein Studienrat an einer Berufsbildenden Schule leidet dauerhaft an einer Augenerkrankung und ist nach amtsärztlichen Stellungnahmen nur noch in der Lage, statt der für ihn vorgesehenen 24,5 Unterrichtsstunden insgesamt 19,5 Unterrichtstunden wöchentlich zu erteilen.
Nach den amtsärztlichen Stellungnahmen benötigt der Kläger aufgrund der verlangsamten Lesegeschwindigkeit mehr Vor- und Nachbereitungszeiten für seinen Unterricht und kommt deshalb bei der reduzierten Unterrichtsstundenzahl von 19,5 Wochenstunden im Ergebnis auf die gleiche Wochenarbeitszeit wie eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft.
Die Landesschulbehörde hat daraufhin eine begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt, einhergehend mit einer entsprechende Reduzierung der Dienstbezüge.
Hiergegen wandte sich der Studienrat mit der Auffassung, uneingeschränkt dienstfähig zu sein, weil er wie ein vollzeitbeschäftigter Lehrer 40 Wochenstunden arbeite. Er habe deshalb einen Anspruch auf Reduzierung seiner Unterrichtsverpflichtung unter Beibehaltung der Vollzeittätigkeit und der damit verbundenen Gewährung der vollen Höhe der Dienstbezüge.
Nach Auffassung des OVG kommt es für die Frage der Dienstfähigkeit eines Lehrers nicht auf die für niedersächsische Beamte geltende Arbeitszeit von 40 Wochenstunden an, sondern auf die in der Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte festgelegte Unterrichtsstundenzahl. Die Arbeitszeit von Lehrern ist nur hinsichtlich der Unterrichtsstunden messbar. In der Erfüllung ihrer übrigen dienstlichen Aufgaben sind Lehrer dagegen zeitlich nicht gebunden. Der Verordnungsgeber ist bei der Festlegung der Regelstundel von 24,5 Wochenstunden davon ausgegangen, dass ein vollzeitbeschäftigter Studienrat für diese Unterrichtstunden zusammen mit der Vor- und Nachbereitungszeit und mit übrigen Verwaltungsaufgaben die regelmäßige Arbeitszeit von 40 Wochenstunden nicht überschreitet. Diese Anforderungen erfüllt ein Lehrer nicht mehr vollständig, wenn er aufgrund einer dauerhaften Erkrankung nur noch eine reduzierte Anzahl von wöchentlichen Unterrichtstunden erteilen kann. Er ist sodann nur noch begrenzt und nicht mehr uneingeschränkt dienstfähig.
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