Sockenreinigung von Steuer absetzen geht doch nicht, oder?
Es ist anerkannt, dass Berufskleidung, welche typisch für eine Berufsgruppe oder Berufsausübung ist (z.B. Uniformen) auch ab und zu gereinigt werden muss. Auch in Berufen mit besonderen Hygieneranforderungen möchte niemend den "Fleck" von der letzten Tätigkeit oder Operation sehen. Reinigungskosten können jedoch als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Doch das gilt nicht für alle Kleidungsstücke.
Eine Hauswirtschafterin in einer kirchlichen Einrichtung musste helle, kochfeste Kleidung, bestehend aus mindestens Kopfbedeckung, T-Shirt, Hose, Socken, Kittel und vorbinder tragen und auf eigene Kosten reinigen. Die Kosten für die Reinigungen in eigender Waschmaschiene bezifferte die Hauswirtschafterin a la "schwäbische Hausfrau" auf 469 € im Jahr 2007 und machte dies in der Steuererklärung geltend.
Das Finanzamt rechnete jedoch nur 226 € an, denn es erkannte nur die Reinigung von Kopfbedeckung, T-Shirt, Kittel und Vorbinder an. Hose und Socken wurden nicht anerkannt.
Auf die Klage vor dem Finanzgericht hin, wurde die Hauswirtschafterin "belehrt" (FG Rheinland Pfalz, PM v. 25.11.2010), dass es sich bei Hose und Socken nicht um typische Arbeitsbekleidung handele und auch ein aufgesticktes Arbeitgeberlogo nicht dazu führt, dass diese Kleidungsstücke Alltagskleidung darstellen. Dies gilt auch, weil diese Sachen in "normalen" Geschäften erworben wurden.
ERGO: Hosen und Socken müssen teilweise selbst bezahlt und auf eigene Kosten gereinigt werden. Eine Absetzung von der Steuer ist nicht in allen Fällen möglich.
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