Wen interessiert schon nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Personalakte bei dem früheren Arbeitgeber?
Im Rahmen einer Zeugnisauseinandersetzung kann es schon interessant werden, nämlich dann, wenn um Formulierungen gestritten wird und der Arbeitgeber behauptet, dass Anhaltspunkte für eine Illoyalität bestanden hätten. So steht es zumindest in einem Sachverhalt zu vermuten, den das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte (Pressemitteilung 84/10).
Hiernach war ein Arbeitnehmer in einem Versicherungsunternehmen vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2007 als Schadensbüroleiter beschäftigt. Nach Vertragsende teilte dem Arbeitnehmer eine Personalbearbeiterin im Rahmen einer Zeugnisauseinandersetzung mit, dass Gründe vorhanden seien, die auf seine mangelnde Loyalität schließen ließen. Der Arbeitnehmer verlangte daraufhin Einsicht in seine Personalakte. Die Beklagte verweigert dies mit Hinweis auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Erst vor dem Bundesarbeitsgericht war der Arbeitmehmer mit seiner Klage erfolgreich. Nach der Entscheidung hat der Arbeitgeber Einsicht in seine Personalakte zu gewähren. Der Arbeitnehmer hat - auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt seiner fortgeführten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. (Der Anspruch folgt allerdings nicht aus § 34 BDSG. Die dort geregelten Ansprüche auf Auskunft und Einsicht gelten noch nicht für nur in Papierform dokumentierte personenbezogene Daten. Zurzeit befindet sich ein entsprechendes Änderungsgesetz in der parlamentarischen Beratung.)
Damit sollte folgender Grundsatz künftig beachtet werden: Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Hierzu zählt auch das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
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