Eine Mutter kann nach der ursprünglich vorgesehenen Elternzeit noch nicht zurück in den Job, da eine Betreuung des Kindes in KITA aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Deshalb beantragte die Arbeitnehmerin beim Arbeitgeber die Verlängerung der Elternzeit.
Der Arbeitgeber signalisierte der Arbeitnehmerin nun, dass die Zustimmung erfolgen könne, wenn im Gegenzug das Arbeitsverhältnis mit Beendigung der Elternzeit automatisch ende. Der Arbeitgeber wollte doch die Kündigungsfrist - immerhin drei Monate - nebst Vergütungsansprüchen vermeiden. Doch die Arbeitnehmerin war damit nicht einverstanden und klagte auf Feststellung, dass die Elternzeit länger besteht.
In der Zwischenzeit erhielt Sie die Kündigung, da ja nun die ursprüngliche Elternzeit abgelaufen war. Natürlich wurde vorsorglich Kündigungsschutzklage erhoben.
Heute war nun Gütetermin. Zunächst meinte das Arbeitsgericht, dass nach dem Zugang der Kündigung und der Kündigungsschutzklage das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage entfallen sei wegen der Inzidentprüfung im Kündigungsschutzverfahren. Ich argumentierte dagegen, dass der Feststellungsantrag mehr umfasst als eine Inzidentprüfung, denn immerhin geht es um die Feststellung einer bestimmten zeitlichen Dauer der Elternzeit.
Nach einigem hin und her einigten wir uns dann in einem Vergleich, dass die Elternzeit verlängert wird wie beantragt und 4 Monate später das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt endet. Nun muss der Vergleich nur noch vor der Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber halten.
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