Das Bundesarbeitsgericht (Pressemeldung 87/10) hat wieder einmal über die alte Frage entschieden, welcher Tarifvertrag nach einem Betriebsübergang gelten soll. Grundlage war eine kleine dynamischer Verweisungsklausel (es wird auf die Tarifverträge einer Branche verwiesen) und ein interessanter Sachverhalt.
Eine Gebäudereinigerin berief sich nach einem Betriebsübergang auf den ihr günstigen Tarifvertrag, auf den im Arbeitsvertrag verwiesen wurde. Der hingegen allgemein verbindliche Gebäudereiniger-Tarifvertrag wurde verdrängt nach dem Günstigkeitsprinzip (es gilt die für den Arbeitnehmer günstigste Regelung).
Juristisch drückt es das BAG in der Pressemitteilung so aus:
"Im Fall eines Betriebsübergangs geht eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB mit unverändert rechtsbegründender Bedeutung über. Davon zu trennen ist § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach die individualrechtliche Weitergeltung kollektivrechtlicher Normen angeordnet ist, einschließlich der darauf bezogenen Ablösungsregelung in dessen 1 Satz 3 BGB. Diese setzt die normative Geltung der Tarifnormen im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB voraus. Wenn die Tarifregelungen für das Arbeitsverhältnis vor Betriebsübergang kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung galten, ist für eine Berücksichtigung von § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB kein Raum, weder direkt, noch analog oder im Wege der Auslegung."
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