Der seit 19 Jahren tätige Mitarbeiter einer Anstalt des öffentlichen Rechts, die die Campus-Gastronomie im Bereich der Ruhr-Uni Bochum betreibt, hat Pommes Frites und Frikadellen beim Durchgehen durch die Küche unerlaubtermaßen gegessen. Der Arbeitgeber hat ihm deshalb fristlos gekündigt. Der Arbeitnehmer erhob hiergegen Kündigungsschutzklage.
Das Landesarbeitsgericht Hamm meinte, dass aufgrund der langjährigen Beschäftigung und der bestehenden tarifvertraglichen (ordentlichen) Unkündbarkeit zumindest eine Abmahnung erforderlich war. An dieser fehlte es, weshalb die ausserordentliche Kündigung unwirksam war.
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