Montag, 24. Februar 2014

tragischer Arbeitsunfall - wo müssen Eltern auf Schmerzensgeld klagen?

Die Eltern eines bei einem tragischen Arbeitsunfall tödlich verunglückten Auszubildenden klagen auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Die Klage richtet sich u.a. gegen den jüngeren Geschäftsführers des Ausbildungsunternehmens, da auf dessen Weisung hin eine an einer Glasschleifmaschine angebrachte Lichtschranke ausgebaut worden sein soll, um die Produktivität zu erhöhen. Die ausgebaute Sicherheitsvorkehrung, die den Schleifvorgang unterbricht, sobald eine Person in den Arbeitsbereich gelangt, hätte derartige Unfälle verhindern sollen. Dies soll ursächlich für den Tod des 19-jährigen Auszubildenden gewesen sein, als dieser sich bei der Arbeit in die Maschine beugte und von der Maschine tödlich eingeklemmt wurde.

Ebenso verklagt wurden der ältere Geschäftsführer, der wegen der Unterzeichnung des Ausbildungsvertrags für das Wohl des Verünglückten verantwortlich gewesen war; der dritte Geschäftsführer habe seine Aufsichtspflicht als Mitbetriebsinhaber verletzt. Der Produktionsleiter soll für die Einteilung des verunglückten Azubis verantwortlich gewesen sein und von dem sicherheitswidrigen Zustand der Maschine Kenntnis gehabt haben. Der Instandhaltungsleiter soll die Lichtschranke ausgebaut haben. Alle fünf Beklagten sind bereits im Strafprozess verurteilt worden ( LG Osnabrück (Urt. v. 20.09.2013 - 10 KLs 16/13).

Der Vater des Azubis beruft sich darauf, durch den Unfalltod schwerste psychische und physische Folgen erlitten zu haben und fordert ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 30.000 Euro. Die Mutter fordert in dem Parallelprozess ein Schmerzensgeld von mindestens 50.000 Euro und 17.133,47 Euro Schadensersatz, weil sie u.a. gesundheitsbedingt den Haushalt nicht mehr führen könne. Die Beklagten sollen außerdem sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden übernehmen.

Vater und Mutter erhoben Klage zum Landgericht Osnabrück. Dieses wies das Verfahren an das Arbeitsgericht Lingen. Nach Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei diesen zivilrechtlichen Ansprüchen um arbeitsrechtliche Forderungen, die vor dem Arbeitsgericht zu entscheiden ist. Die Ansprüche der Hinterbliebenen stünden mit dem Arbeitsverhältnis des verstorbenen Sohnes im Zusammenhang und dürften daher nicht vor einem Landgericht verhandelt werden. 

2 Kommentare:

  1. Der Schock-Schaden der Angehörigen vor dem Arbeitgericht? Das sieht nicht gut aus. Und selbst ob man dort sachgerecht um die Beerdigungskosten und ggfs das Schmerzensgeld des Verstorbenen inklusive Unterhaltsansprüche der Angehörigen im Versorgungfall feilschen kann, halte ich für fraglich.

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  2. Damit müssen die Eltern die beträchtlichen Prozesskosten alleine tragen, selbst wenn sie gewinnen. Das ist bitter.

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