Ein 60 Jahre alter promovierter Rechtsanwal bewarb sich auf eine Anzeige einer größeren Rechtsanwaltschaftspartnerschaft in der Neuen
Juristischen Wochenschrift. Mit dieser Anzeige war ein Link auf die Webseite
der Beklagten mit konkreten Stellenanzeigen verbunden. Sie suchte dort
einen Rechtsanwalt für den Bereich Restrukturierung und
Immobilienwirtschaft. In dem Text dieser Stellenausschreibung hieß es
u.a.:
"Suchen Sie nach einer realen Chance auf eine Partnerschaft
in einer renommierten Anwaltskanzlei? Wir bieten eine spannende
Alternative zu internationalen Großkanzleien, sowohl in beruflicher,
wirtschaftlicher als auch persönlicher Hinsicht. Sie sind
Berufseinsteiger oder haben bereits ein bis zwei Jahre als Rechtsanwalt
in einer wirtschaftlich ausgerichteten Kanzlei gearbeitet".
Die Bewerbung des Einzelanwaltes auf diese Stelle lehnte die Partnerschaft ab, weil sie sich anderweitig entschieden habe. Daraufhin begehrte der
Einzelanwalt von der Partnerschaft eine Entschädigung von 10.000 Euro wegen
Altersdiskriminierung.
Die darauf gerichtete Klage hatte das ArbG Essen abgewiesen.
In der Berufungsverhandlung am 30.01.2014 hat das LAG Düsseldorf (13 Sa 1198/13) darauf hingewiesen, dass bei der Stellenanzeige wohl von
einem diskriminierenden Sachverhalt auszugehen sein dürfte, in dem
Sinne, dass potenzielle Bewerber wegen ihres Alters ausgeschlossen
würden.
Das Landesarbeitsgericht hat aber weiterhin zu erkennen gegeben, dass die
Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben werde, weil aufgrund der
Gesamtumstände erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung
des Einzelanwaltes bestünden, d.h. diese wohl als rechtsmissbräuchlich zu
qualifizieren sei.
Nachdem die Partnerschaft sich auf Anregung des Landesarbeitsgerichts
verpflichtet hatte, an eine gemeinnützige Einrichtung 2.000 Euro zu
spenden, hat der Einzelanwalt seine Berufung zurückgenommen.
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