Dienstag, 4. Februar 2014

Stellenanzeige von Anwälten altersdiskriminiernd - das gibt eine Spende

Ein 60 Jahre alter promovierter Rechtsanwal bewarb sich auf eine Anzeige einer größeren Rechtsanwaltschaftspartnerschaft in der Neuen Juristischen Wochenschrift. Mit dieser Anzeige war ein Link auf die Webseite der Beklagten mit konkreten Stellenanzeigen verbunden. Sie suchte dort einen Rechtsanwalt für den Bereich Restrukturierung und Immobilienwirtschaft. In dem Text dieser Stellenausschreibung hieß es u.a.:

"Suchen Sie nach einer realen Chance auf eine Partnerschaft in einer renommierten Anwaltskanzlei? Wir bieten eine spannende Alternative zu internationalen Großkanzleien, sowohl in beruflicher, wirtschaftlicher als auch persönlicher Hinsicht. Sie sind Berufseinsteiger oder haben bereits ein bis zwei Jahre als Rechtsanwalt in einer wirtschaftlich ausgerichteten Kanzlei gearbeitet".

Die Bewerbung des Einzelanwaltes auf diese Stelle lehnte die Partnerschaft ab, weil sie sich anderweitig entschieden habe. Daraufhin begehrte der Einzelanwalt von der Partnerschaft eine Entschädigung von 10.000 Euro wegen Altersdiskriminierung.

Die darauf gerichtete Klage hatte das ArbG Essen abgewiesen.

In der Berufungsverhandlung am 30.01.2014 hat das LAG Düsseldorf (13 Sa 1198/13) darauf hingewiesen, dass bei der Stellenanzeige wohl von einem diskriminierenden Sachverhalt auszugehen sein dürfte, in dem Sinne, dass potenzielle Bewerber wegen ihres Alters ausgeschlossen würden.

Das Landesarbeitsgericht hat aber weiterhin zu erkennen gegeben, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben werde, weil aufgrund der Gesamtumstände erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbung des Einzelanwaltes bestünden, d.h. diese wohl als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei.

Nachdem die Partnerschaft sich auf Anregung des Landesarbeitsgerichts verpflichtet hatte, an eine gemeinnützige Einrichtung 2.000 Euro zu spenden, hat der Einzelanwalt seine Berufung zurückgenommen.

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