Montag, 3. Februar 2014

Personenbedingte Kündigung eines Lehrers wegen Untersagungsverfügung

Eine staatlich anerkannte Privatschule (Ersatzschule in freier Trägerschaft) beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vollschichtig.  Eine seit 07.01.2010 beschäftigte Lehrkraft für die Unterrichtsfächer Englisch, Französisch und Geschichte war tätig, obwohl dem Schulträger wie auch der Landesschulbehörde von Anfang an bekannt war, diese die zweite Staatsprüfung für das höhere Lehramt nicht mit Erfolg abgelegt hat. Später wurde die Lehrkraft nicht mehr mit Unterrichtserteilung, sondern mit der Erfassung des Bibliotheksbestandes beauftragt.

Auf Antrag des Schulträgers prüfte die Landesschulbehörde die Untersagung des Einsatzes als Lehrkraft. Mit Bescheid vom 17.10.2012 untersagte die Landesschulbehörde dem Schulträger, den Lehrer weiter an der Schule unterrichten zu lassen. Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Maßnahme wurde nicht angeordnet. Unter Berücksichtigung dieser Untersagungsverfügung hat der Schulträger dem Lehrer gegenüber mit Schreiben vom 19.10.2012 eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung ausgesprochen. Hiergegen erhob dieser Kündigungsschutzklage.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied in der Berufung, dass zwar die Untersagungsverfügung einer Landesschulbehörde in Bezug auf eine bestimmte Lehrkraft eine personenbedingte Kündigung begründen kann (beim Fehlen anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten und wenn mit der Untersagungsverfügung deren Sofortvollzug angeordnet worden ist oder die Untersagungsverfügung bestandskräftig geworden ist), dies jedoch dann nicht gilt, solange die Untersagungsverfügung nicht bestandskräftig und ein Sofortvollzug nicht angeordnet ist. Es besteht dann kein öffentlich rechtliches Hindernis an der weiteren Ausübung des Lehrerberufs.

Eine Untersagungsverfügung, bezüglich derer kein Sofortvollzug angeordnet worden ist und die nicht bestandskräftig ist, vermag ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine personenbedingte Kündigung nicht zu rechtfertigen.



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