Eine staatlich anerkannte Privatschule
(Ersatzschule in freier Trägerschaft) beschäftigt regelmäßig mehr als 10
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vollschichtig. Eine seit 07.01.2010 beschäftigte Lehrkraft für die Unterrichtsfächer Englisch,
Französisch und Geschichte war tätig, obwohl dem Schulträger wie auch der Landesschulbehörde
von Anfang an bekannt war, diese die zweite Staatsprüfung für das höhere Lehramt
nicht mit Erfolg abgelegt hat. Später wurde die Lehrkraft nicht mehr mit Unterrichtserteilung, sondern mit der Erfassung des Bibliotheksbestandes beauftragt.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied in der Berufung, dass zwar die Untersagungsverfügung einer Landesschulbehörde in Bezug auf eine bestimmte Lehrkraft eine personenbedingte Kündigung begründen kann (beim Fehlen anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten und wenn mit der Untersagungsverfügung deren Sofortvollzug angeordnet worden ist oder die Untersagungsverfügung bestandskräftig geworden ist), dies jedoch dann nicht gilt, solange die Untersagungsverfügung nicht bestandskräftig und ein Sofortvollzug nicht angeordnet ist. Es besteht dann kein öffentlich rechtliches Hindernis an der weiteren Ausübung des Lehrerberufs.
Eine Untersagungsverfügung, bezüglich derer kein Sofortvollzug angeordnet worden ist und die nicht bestandskräftig ist, vermag ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine personenbedingte Kündigung nicht zu rechtfertigen.
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