Donnerstag, 27. Februar 2014

700.000 € für sozialversicherungspflichtige Amateurfussballer?

Ein in der Niedersachsenliga (Oberliga Niedersachsen) spielender Fußballverein bekommt Post. Er soll fast 700.000,00 € zahlen. Wofür? Die Rentenversicherung geht davon aus, dass in den Jahren 2005 bis 2012 der Verein für seine Fussballspieler keine Sozialversicherungsabgaben abgeführt habe und diese nun nebst Säumniszuschlägen nachzahlen müsse - und zwar sofort!

Hiergegen wehrte sich der Verein vor Gericht.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes führte das Landessozialgericht Celle-Bremen aus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsnachforderungsbescheides bestehen.

Eine weisungsgebundene Eingliederung eines Fußballspielers und damit die Bejahung eines Arbeitsverhältnisses und die Pflicht Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, richte sich maßgeblich danach, ob der Sporttreibende unter Einsetzung seiner sportlichen Fähigkeiten primär wirtschaftliche Interessen verfolge.

Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis könne nicht schon dann bejaht werden, wenn dem Fußballspieler die Spielorte vorgegeben werden und die Anordnungen des Trainers befolgt werden. Dies sei typisch für alle Mitglieder einer Fußballmannschaft.

In insgesamt 550 (von ca. 2.000) Kalendermonaten der streitigen Zeit habe der Verein aber nicht mehr als 350 Euro bezahlt, wobei das Gericht diese Betragsgrenze frei – innerhalb der Grenzen einer geringfügigen Tätigkeit (400 Euro) – gewählt habe. Da sich die Spieler im konkreten Fall häufig ca. 100 Stunden im Monat für den Verein einsetzten, hat das LSG hierin keine Summe gesehen, die ein wirtschaftliches Interesse des Fußballspielers und damit die Annahme einer abhängigen Beschäftigung rechtfertigen würden.

Darüber hinaus habe der Rentenversicherungsträger nicht geklärt, ob es sich bei den Zahlungen um Arbeitsentgelt – das beitragspflichtig wäre – oder um Fahrkostenerstattungen bzw. Aufwandsentschädigungen – die beitragsfrei wären – handele.

Weiterhin sei darauf hinzuweisen, dass der Rentenversicherungsträger Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft (StA) übernommen habe, ohne selbst ermittelt zu haben. Die Ergebnisse der StA seien aber weder Grundlage einer Verurteilung oder einer Anklageerhebung geworden. Die Ermittlungsergebnisse könnten daher im vorliegenden Fall nicht ungeprüft zugrunde gelegt werden.

Da muss die Rentenversicherung wohl künftig sorgfältiger arbeiten!

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen