Ein in der
Niedersachsenliga (Oberliga Niedersachsen) spielender Fußballverein bekommt Post. Er soll fast 700.000,00 € zahlen. Wofür? Die Rentenversicherung geht davon aus, dass in den Jahren 2005 bis 2012 der Verein für seine Fussballspieler keine Sozialversicherungsabgaben abgeführt habe und diese nun nebst Säumniszuschlägen nachzahlen müsse - und zwar sofort!
Hiergegen wehrte sich der Verein vor Gericht.
Im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes führte das Landessozialgericht Celle-Bremen aus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des Beitragsnachforderungsbescheides bestehen.
Eine weisungsgebundene Eingliederung eines Fußballspielers und
damit die Bejahung eines Arbeitsverhältnisses und die Pflicht
Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, richte sich maßgeblich danach,
ob der Sporttreibende unter Einsetzung seiner sportlichen Fähigkeiten
primär wirtschaftliche Interessen verfolge.
Ein abhängiges
Beschäftigungsverhältnis könne nicht schon dann bejaht werden, wenn dem
Fußballspieler die Spielorte vorgegeben werden und die Anordnungen des
Trainers befolgt werden. Dies sei typisch für alle Mitglieder einer
Fußballmannschaft.
In insgesamt 550 (von ca. 2.000) Kalendermonaten der
streitigen Zeit habe der Verein aber nicht mehr als 350 Euro bezahlt,
wobei das Gericht diese Betragsgrenze frei – innerhalb der Grenzen einer
geringfügigen Tätigkeit (400 Euro) – gewählt habe. Da sich die Spieler
im konkreten Fall häufig ca. 100 Stunden im Monat für den Verein
einsetzten, hat das LSG hierin keine Summe gesehen, die ein
wirtschaftliches Interesse des Fußballspielers und damit die Annahme
einer abhängigen Beschäftigung rechtfertigen würden.
Darüber hinaus habe der Rentenversicherungsträger nicht geklärt,
ob es sich bei den Zahlungen um Arbeitsentgelt – das beitragspflichtig
wäre – oder um Fahrkostenerstattungen bzw. Aufwandsentschädigungen – die
beitragsfrei wären – handele.
Weiterhin sei darauf hinzuweisen, dass der
Rentenversicherungsträger Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft
(StA) übernommen habe, ohne selbst ermittelt zu haben. Die Ergebnisse
der StA seien aber weder Grundlage einer Verurteilung oder einer
Anklageerhebung geworden. Die Ermittlungsergebnisse könnten daher im
vorliegenden Fall nicht ungeprüft zugrunde gelegt werden.
Da muss die Rentenversicherung wohl künftig sorgfältiger arbeiten!
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