Eine Arbeitnehmerin war seit Jahren bei einem überregional tätigen Reinigungsunternehmen als
Reinigungskraft, Vorarbeiterin und Objektleiterin beschäftigt. Zumindest
bei einem Reinigungsobjekt hat sie dafür gesorgt, dass ihre Arbeit über
zwei andere, auf geringfügiger Basis beschäftigte Mitarbeiterinnen
abgerechnet wurde und diese der Arbeitnehmerin das erhaltene Geld dann
auszahlten. Als der Geschäftsführer hiervon erfuhr, kündigte die
Arbeitgeberin fristlos, hilfsweise ordentlich.
Hiergegen wandte sich die Arbeitnehmerin mit ihrer Kündigungsschutzklage.
Die Kündigung sei insgesamt unwirksam. Der Betriebsleiter habe ihr die
Abrechnungspraxis vorgeschlagen und sie seit vielen Jahren im Betrieb
angewandt. Der Arbeitgeber bestreitet dies.
Das Arbeitsgericht Kiel (Urteil vom 7. Januar 2014 – 2 Ca 1793 a/13) hat ohne Beweisaufnahme entschieden. Die
außerordentliche Kündigung ist danach wegen eines formalen Fehlers
unwirksam.
Die ordentliche Kündigung hält das Gericht dagegen für
wirksam. Die Arbeitnehmerin hat mit ihrer Vorgehensweise ihre
Rücksichtnahmepflicht aus § 241 BGB verletzt. Sie wusste, dass Gesetze umgangen werden. Die
Schwere der Verfehlung und die Vorbildfunktion der Arbeitnehmerin überwogen
trotz langjähriger Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung und im
Übrigen beanstandungsfreier Tätigkeit.
Einer vorherigen Abmahnung bedurfte es in diesem Fall nicht. Die
Arbeitnehmerin hat mit ihrem Verhalten in erster Linie sich selbst begünstigt
und konnte nicht ernsthaft glauben, dass die vom Betriebsleiter gut
geheißene Praxis von der auswärtigen Geschäftsführung gebilligt werden
würde.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Beide Seiten können Berufung einlegen. Die Akte wird der Staatsanwaltschaft übersandt.
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