Nun, wie Juristen immer antworten - es kommt darauf an. Worauf?
Darauf, ob eine berufliche Veranlassung bzw. ein solcher Zusammenhang bestand.
Erleidet ein angestellter Skilehrer während einer Lehrstunde einen
Skiunfall handelt es sich zweifelsfrei um einen Arbeitsunfall.
Fährt er hingegen privat Ski - ausserhalb seiner eigentlichen Arbeit - ist
es kein Arbeitsunfall. Dies ist noch einleuchtend. Doch es gibt auch
Sachverhalte, die nicht ganz so eindeutig zu sein scheinen.
Eine Geschäftsbank hatte ausgewählte Kunden zu einem mehrtägigen
Ski-Event mit Informationen zu aktuellen Finanzthemen eingeladen. Auch
der Kläger nutzte die Veranstaltung, um Geschäftskontakte pflegen und
neu zu begründen. Bei einer Ski-Abfahrt stürzte er und zog sich einen
Kreuzbandriss zu. Der Kläger wollte, dass der Skiunfall als
Arbeitsunfall anerkannt wird. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen.
Das LSG München hat die Berufung des Klägers (L 17 U 484/10) zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist der Sturz auf der
Piste nicht gesetzlich unfallversichert. Der Ski-Event hatte nicht nur
betriebliche Bezüge aufgewiesen. Der Kläger wäre nur gesetzlich
unfallversichert, falls er im Unfallmoment für Unternehmenszwecke tätig
wäre. Auf der Skipiste bei der Abfahrt aber seien geschäftliche
Besprechungen aus Kommunikationsgründen auszuschließen. Der Sturz auf
der Piste war damit kein Arbeitsunfall.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen