Freitag, 31. Januar 2014

Sturz beim Skifahren = Arbeitsunfall?

Nun, wie Juristen immer antworten - es kommt darauf an. Worauf? Darauf, ob eine berufliche Veranlassung bzw. ein solcher Zusammenhang bestand. Erleidet ein angestellter Skilehrer während einer Lehrstunde einen Skiunfall handelt es sich zweifelsfrei um einen Arbeitsunfall. Fährt er hingegen privat Ski - ausserhalb seiner eigentlichen Arbeit - ist es kein Arbeitsunfall. Dies ist noch einleuchtend. Doch es gibt auch Sachverhalte, die nicht ganz so eindeutig zu sein scheinen.

Eine Geschäftsbank hatte ausgewählte Kunden zu einem mehrtägigen Ski-Event mit Informationen zu aktuellen Finanzthemen eingeladen. Auch der Kläger nutzte die Veranstaltung, um Geschäftskontakte pflegen und neu zu begründen. Bei einer Ski-Abfahrt stürzte er und zog sich einen Kreuzbandriss zu. Der Kläger wollte, dass der Skiunfall als Arbeitsunfall anerkannt wird. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab.

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen.

Das LSG München hat die Berufung des Klägers (L 17 U 484/10) zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist der Sturz auf der Piste nicht gesetzlich unfallversichert. Der Ski-Event hatte nicht nur betriebliche Bezüge aufgewiesen. Der Kläger wäre nur gesetzlich unfallversichert, falls er im Unfallmoment für Unternehmenszwecke tätig wäre. Auf der Skipiste bei der Abfahrt aber seien geschäftliche Besprechungen aus Kommunikationsgründen auszuschließen. Der Sturz auf der Piste war damit kein Arbeitsunfall.

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