Im Arbeitsverhältnissen kommt es zu manchen Zeiten zu gewissen Spannungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Manch Arbeitnehmer ist das zu viel und sie erklären von sich aus im Zustand der Erregung über die Auseinandersetzung die Kündigung.
Mit zeitlichem Abstand werden Arbeitnehmer ruhiger und es gereut ihnen, dass Arbeitsverhältnis gekündigt zu haben. Was tun?
Oft ist der Ausspruch der Kündigung mündlich erfolgt und damit unwirksam. Eine Klage auf Feststellung des Bestandes des Arbeitsverhältnisses dürfte regelmäßig erfolgversprechend sein.
Was aber, wenn die Kündigung doch schriftlich erfolgt, an die richtige Person übergeben wird, ein Irrtum genauso ausscheidet wie eine widerrechtliche Drohung oder Täuschung durch den Arbeitgeber. Die Aussichten stehen dann nicht mehr so eindeutig auf Erfolg.
Doch ein Schlupfloch könnte helfen. Fehlt in der schriftlichen Kündigungserklärung eine Angabe zum Beendigungszeitpunkt bzw. Anhaltspunkte zur Bestimmung des "begehrten" Beendigungszeitpunktes, ist unklar, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Die Kündigung genügt dann nicht dem erforderlichen Bestimmtheitsgebot und dürfte unwirksam sein, mithin das Arbeitsverhältnis nicht beenden.
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