Manche Arbeitgeber stöhnen unter der Last der Pflichten für ihre Arbeitnehmer. Lohn abrechnung und zahlen, für Arbeitsschutz sorgen, nicht diskriminieren etc.. Doch eine allgemeine Lebensberatung ist (noch) nicht geschuldet.
Nun stellt sich die Frage, ob Arbeitgeber von sich aus Arbeitnehmer darauf hinweisen müssen, dass diese Bestandteile ihres Éntgelts im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsoge umwandeln können. Dies erscheint naheliegend, besteht doch nach § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG die Pflicht des Arbeitgebers, auf Verlangen eines Arbeitnehmers vom künftigen Entgelt bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen
Rentenversicherung durch Umwandlung für eine betriebliche
Altersversorgung zu verwenden.
Das Bundesarbeitsgericht hat eine solche Hinweispflicht jedoch nicht gesehen und deshalb einen Schadensersatzanspruch eines Arbeitnehmers wegen Unterlassen eines solchen Hinweises zurückgewiesen (BAG - PM 3/14).
Da der Arbeitgeber weder nach § 1a BetrAVG noch aufgrund seiner
Fürsorgepflicht verpflichtet war, den Arbeitnehmer von sich aus auf seinen
Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen, fehlte es
an der für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Pflichtverletzung.
Ein interessanter Artikel zum Thema Altersvorsorge bei "Markt und Mittelstand" http://www.marktundmittelstand.de/nachrichten/strategie-personal/mitarbeiterbindung-durch-betriebliche-altersvorsorge/ Unternehmer setzen auf Mitarbeiterbindung. Die Verbesserung von Angeboten für die betriebliche Altersorge gewinnt dabei an Bedeutung.
AntwortenLöschen