Die Arbeitszeit der Vollzeitkräfte in dieser Abteilung beginnt spätestens um 4:00 Uhr morgens. Für die Zeit von 4.00 Uhr bis 6.00 Uhr wurden Nachtzuschläge gewährt.
Nach der Betriebsratswahl vereinbarten das Unternehmen und der Betriebsrat, dass der Arbeitnehmer/Betriebsratsvorsitzende täglich für 3,5 Stunden für Betriebsratsarbeit von der Arbeit befreit wurde. Gleichzeitig wurde der Arbeitsbeginn für den Arbeitnehmer/Betriebsratsvorsitzenden einvernehmlich auf 6:00 Uhr verschoben, um für die Mitarbeiter die Kontaktaufnahme zu verbessern.
Nun meinte der Arbeitnehmer/Betriebsratsvorsitzende, dass ihm die Nachtzuschläge zu bezahlen seien. Der Arbeitgeber vertritt hingegen die Ansicht, wer nachts nicht arbeite, bekomme auch keine Nachtzuschläge.
Der Arbeitnehmer klagt. Und erhält Recht vor dem LAG Köln (12 Sa 682/13). Nach § 37 Abs. 4 Betriebsverfassungsgesetz dürfe das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung, so das Landesarbeitsgericht. Das Betriebsratsmitglied müsse daher so gestellt werden, als ob es keine Amtstätigkeit ausgeübt hätte.
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