Im Sommer 1982 absolviert ein 16-jähriges Mädchen in einer
Münchner Klinik ein mehrwöchiges Praktikum. Dabei erlitt sie mehrfach
Verletzungen an Kanülen und Skalpellen. Kurze Zeit später traten bei ihr
grippeähnliche Symptome auf, sie war wegen Durchfall, Fieber und
Übelkeit zwei Wochen bettlägerig.
Fünf Jahre später – das Mädchen war
inzwischen Kinderkrankenschwester – ergab eine Laboruntersuchung, dass
die Frau mit dem HIV-Virus infiziert war. Die Berufsgenossenschaft
lehnte es allerdings ab, eine Berufskrankheit anzuerkennen. Die Frau
musste ihren Beruf aufgeben; heute besteht eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 70 v.H.
Das LSG München hat in einer Entscheidung vom 18.03.2013 (L 3 U 262/12) den Unfallversicherungsträger zur Anerkennung einer Berufskrankheit verurteilt.
Der Einwand, die Frau bzw. das Mädchen hätte sich die Infektion auch im
Privatleben zuziehen können, ist nach Auffassung des LSG München nicht
stichhaltig. Die Frau sei als Praktikantin im Krankenhaus einem besonderen Infektionsrisiko
ausgesetzt gewesen. 1982 hätten noch keine adäquaten Verhaltensregeln
für Nadelstichverletzungen und dem damit verbundenen HIV-Risiko
bestanden. Die geschilderte grippe-ähnliche Erkrankung nach der
Verletzung im Krankenhaus entspreche einem HIV-Infektionsverlauf.
Hingegen sei die Frau nicht zu den typischen HIV-Risikogruppen zu
zählen; insgesamt ergebe die Beweiswürdigung das Vorliegen einer
Berufskrankheit.
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