Das liebe Alter und damit verbundene Einschränkungen der Leistungsfähigkeit sorgen immer wieder für aktuelle Nachrichten, sei es bei der Diskussion um Fahrtüchtigkeitsuntersuchungen oder anderes. Nun sollen auch engmaschige Kontrollen bei alten Menschen notwendig sein, welche den Winterstreudienst für eine Wohnungseigentümergemeinschaft übernehmen.
Im Januar 2010 rutschte ein Mann gegen 10 Uhr auf dem glatten Gehweg vor dem Grundstück einer
Wohnungseigentümergemeinschaft aus und stürzte. Dabei verletzte er sich
erheblich. Auf dem Gehweg war an diesem Morgen bis zum Unfallzeitpunkt
nicht gestreut worden.
Nach der Satzung der Stadt hatte die Streu- und
Räumpflicht bereits um 8 Uhr einzusetzen. Den Winterdienst für das
Grundstück der Beklagten sollte ein zum Unfallzeitpunkt 82-jähriger
Rentner wahrnehmen, der bereits seit mehr als 20 Jahren mit der
Beklagten einen Vertrag über die Außenpflege des Grundstücks
einschließlich des notwendigen Streuens bei Eis- und Schneeglätte
geschlossen hatte. Der Rentner war am Morgen des Unfalltags der
Streupflicht nicht nachgekommen, weil er aufgrund eines Rohrbruchs in
seinem Haus verhindert war.
Die Unfallversicherung des gestürzten Mannes macht nun Behandlungskosten gegenüber der WEG geltend. Das OLG Oldenburg (1 U 77/13) hat eine überwiegende Haftung der
Wohnungseigentümergemeinschaft bejaht.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die
Wohnungseigentümergemeinschaft die ihr von der Gemeinde übertragene
Streupflicht am Unfalltag verletzt. Grundsätzlich könne diese Pflicht
auf Dritte, hier den beauftragten Rentner übertragen werden. Spätestens
aber nach Überschreitung des 80. Lebensjahres sei eine kritische
Überprüfung geboten gewesen, ob der mit dem Winterdienst Beauftragte
trotz seines Alters der Räum- und Streupflicht sicher und zuverlässig
nachkommen konnte. Es hatte bereits in der Vergangenheit Hinweise darauf
gegeben, dass der Weg vor dem Grundstück nicht immer gestreut bzw.
geräumt gewesen war. Deshalb hätte die Wohnungseigentümergemeinschaft
eine engmaschige Überwachung des Beauftragten organisieren müssen.
Tatsächlich unternahm sie aber nichts.
Die Haftungsquote des Geschädigten hat das Oberlandesgericht auf
40% festgelegt. Für den Geschädigten sei es offensichtlich gewesen, dass
der Weg nicht gestreut bzw. geräumt war.
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